Wilhelm LEOs Nachfolger GmbH
Seerosenstrasse 9
72669 Unterensingen
Fon +49 7022 21720-0
Fax +49 7022 2629110
verkauf@leos-nachfolger.de
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AGB
1. Begriffsbestimmungen
Die nachstehend verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: „Verkäufer“ bedeutet Wilhelm Leo`s Nachfolger GmbH; „Käufer“ bedeutet jegliche natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner oder Empfänger eines Angebotes, Preisangabe, Auftragsbestätigung oder einer anderen Mitteilung ist, welche den nachstehenden Bedingungen unterliegt; „Liefergegenstände“ bedeutet die Erzeugnisse, Artikel, Maschinen oder andere Gegenstände, auf die sich vom Verkäufer gemachte Angebote, Preisangaben, Auftragsbestätigungen oder eine andere Mitteilung beziehen.
2. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Liefergeschäfte und Leistungen des Verkäufers ungeachtet abweichender
Bedingungen des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn abweichenden Bedingungen des Käufers nicht widersprochen
wird. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.Angebote des
Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers (Auftragsbestätigung)
für diesen bindend. Bei sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Maßgeblich für die vom
Verkäufer gemachte Preisangabe, den Leistungsbeschrieb und den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers.
Zusicherungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen.Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen
oder abzulehnen.
3. Liefergegenstände
Falls keine anderen Angaben gemacht werden, müssen die Liefergegenstände den Spezifi kationen und Zeichnungen des Verkäufers
entsprechen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Kraft sind. Abweichungen jedoch, die die Leistung oder Verwendbarkeit
der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigen, führen nicht zur Ungültigkeit des Vertrages und stellen
keinerlei Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer dar. Die in den Katalogen, Preislisten und anderem
Werbematerial des Verkäufers sowie in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Beschreibungen,
Diagramme, Illustrationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sollen nur eine allgemeine Vorstellung der
darin beschriebenen Waren vermitteln und stellen keine Zusicherung oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie seitens
des Verkäufers oder einen Vertragsbestandteil dar und begründen keinerlei Haftung des Verkäufers. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
4. Preis
a. Der Verkäufer ist berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In den
ersten drei Monaten nach Vertragsabschluss wird der Verkäufer Preiserhöhungen jedoch nur in dem Umfang vornehmen, der
durch die Änderung von Materialpreisen, Löhnen, Devisenkursen, Steuern, Zöllen u.ä. Kosten bedingt ist.
b. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lieferwerk. Falls diesbezüglich keine anderen Angaben gemacht wurden,
schließt der Preis für die Liefergegenstände die normale Verpackung, die für einen Transport per Luft, Straße oder Schienen
geeignet ist, nicht mit ein.
c. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
auszuüben. Es sei denn, die Gegenansprüche sind vom Verkäufer anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung
eines deutschen Gerichts festgestellt.
5. Zahlungen
a. Der Verkäufer sendet dem Käufer die Rechnungen für gelieferte Gegenstände gleichzeitig mit diesen Gegenständen, und
zwar auch dann, wenn es sich bei der Sendung um eine Teillieferung auf die Gesamtbestellung des Käufers handelt. Der
Käufer hat den vollen Rechnungsbetrag ohne irgendeinen Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum
(„Fälligkeitstag“) zu bezahlen.
b. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderungen bzw. nach kalendermäßig bestimmter Fälligkeit bereits mit Fälligkeitseintritt. Voraussetzung
für weitere Lieferungen ist, dass der Käufer alle fälligen Zahlungen geleistet hat. Falls der Käufer seiner Zahlungsverpfl ichtung
nicht bis zum Fälligkeitstag nachgekommen ist, hat der Verkäufer das Recht, nach seinem Ermessen entweder dem Käufer Zinsen
auf die fälligen und unbezahlten Beträge ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer Zahlungen in voller Höhe
zusammen mit den angefallenen Zinsen erhält, zu belasten, und zwar acht Prozent (8 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB oder von dem Vertrag zurückzutreten und vom Käufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu
verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, für jedes Mahnschreiben dem Käufer EUR 10,– zu berechnen.
c. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbezahlt sind.
d. Werden nach Abschluss des Kaufvertrages Umstände bekannt, aus denen auf eine unzureichende Kreditwürdigkeit des Käufers
geschlossen werden kann, so ist der Verkäufer berechtigt, unabhängig von den vereinbarten Bedingungen sofortige Vorauszahlung
des vereinbarten Kaufpreises oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird eine solche Forderung von dem Käufer
nicht sofort erfüllt, so kann der Verkäufer ohne Begründung einer Entschädigungsverpfl ichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Verkäufer hat in diesem Falle das Recht, weitere bereits abgeschlossene Kaufverträge zu stornieren und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
e. Zahlung hat ausschließlich an den Verkäufer oder auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen,
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung,
angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weitergabe und Prolongation
gelten nicht als Erfüllung. Der Verkäufer übernimmt keine Verpfl ichtung dafür, dass Wechsel, Schecks und andere
zahlungshalber gegebenen Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
6. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der branchenüblich verpackten Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des
Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist, oder diese ohne besondere
Kostenberechnung durch den Verkäufer erfolgt.Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.Im
Übrigen bleibt die Geltung der auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Trade Terms unberührt.Auf Wunsch des Käufers wird
auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
7. Gewährleistung
a. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass sämtliche Liefergegenstände frei von Material- und Verarbeitungsfehlern
sind, die bei normaler Verwendung und Bedienung auftreten, und zwar für den Zeitraum von zwölf (12) Monaten,
beginnend mit dem Tag, an dem die Lieferung abgesendet wird („Gewährleistungsfrist“).
b. Der Käufer muss die Lieferung unverzüglich untersuchen und offenkundige Mängel sofort schriftlich anzeigen. Unterlässt er
die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein Mangel später, so muss der Käufer ihn innerhalb von 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich
anzeigen.
c. Die Haftung des Verkäufers aus obiger Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung, Reparatur
oder Ersatz von Teilen der Liefergegenstände, die innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Einhaltung der Anzeigenfristen
gerügt und für fehlerhaft befunden werden. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass er den angeblich mangelhaften
Liefergegenstand oder einen Teil desselben aus dem Betrieb nimmt, um ihn dem Verkäufer zur Prüfung zur Verfügung zu
stellen oder an den Verkäufer zurückzugeben, je nach Verlangen des Verkäufers. Bei Übernahme der Haftung aus der obigen
Gewährleistung durch den Verkäufer für die Beseitigung eines Fehlers des Liefergegenstandes wird der Verkäufer nach seinem
freien Ermessen entweder den Fehler beim Käufer beseitigen oder die Rücksendung des fehlerhaften Liefergegenstandes
oder eines Teils desselben an den Verkäufer verlangen; alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Verkäufer. Aufwendungen für die Mängelbeseitigung werden
nicht übernommen, soweit sie die Höhe des Kaufpreises übersteigen. Vom Verkäufer ersetzte Liefergegenstände oder Teile
desselben werden Eigentum des Verkäufers. Liefergegenstände oder Teile, die kostenlos repariert oder ersetzt wurden, werden
von der obigen Gewährleistung nur während der Restlaufzeit der Gewährleistungsfrist gedeckt.
d. Die obige Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile des Liefergegenstandes die üblicherweise als Verbrauchsgegenstände
gelten und auch bei normalem Betrieb während der Gewährleistungsfrist ersetzt werden müssen. Dazu gehören insbesondere,
jedoch nicht ausschließlich, Sicherungen, Glühbirnen und Luftfi lter.
e. An den Verkäufer zurückgesandte Liefergegenstände sind vom Käufer in der Originalverpackung, in der die Ware geliefert
wurde oder in einem äquivalenten Ersatz zu verpacken, so dass angemessener Schutz gegen Beschädigung während des
Transports sichergestellt ist. Die Nichtbeachtung dieser Bedingung befreit den Verkäufer von der Pfl icht zur Gewährleistung.
f. Falls Liefergegenstände oder Teile derselben ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers vom Käufer oder dritten
Personen geändert, modifi ziert oder ergänzt werden, deckt die obige Gewährleistung keine Fehler an den Liefergegenständen
oder Teilen derselben, die üblicherweise einer derartigen Änderung, Modifi zierung oder Ergänzung zugerechnet werden
können.
g. Jeder Fehler oder jede Beschädigung an Liefergegenständen oder Teilen derselben, die direkt oder indirekt auf einen oder
mehrere der folgenden Gründe zurückzuführen sind, sind von der obigen Gewährleistung ausgeschlossen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Verwendung von Reinigungsmaterialien und Reinigungsmitteln oder Schutzanstrichen und Schutzmitteln, die nicht
vorher vom Verkäufer anerkannt wurden; unsachgemäße oder unrichtige Installation oder unrichtiger elektrischer Anschluss;
Versäumnis, die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer anerkannten Verfahren instandzuhalten oder
instandhalten zu lassen, insbesondere Demontage von Liefergegenständen, die zur Instandhaltung nicht erforderlich ist und
die nicht vorher vom Verkäufer genehmigt wurde; Verwendung von Liefergegenständen in einer Umgebung, die nicht mit
den Anforderungen des Verkäufers übereinstimmt; angemessener Verschleiß; Unfälle, sofern sie nicht auf ein Verschulden des
Verkäufers zurückzuführen sind. Gewährleistung entfällt gleichermaßen, wenn die Liefergegenstände oder Teile derselben
vom Käufer oder Dritten geöffnet, repariert, verändert oder bearbeitet wurden und der Käufer nicht nachweist, dass hierauf
der Mangel nicht zurückzuführen ist. Der Käufer trägt die Kosten für Aufwendungen des Verkäufers und Transportkosten, falls
die Beanstandung zu Unrecht erfolgte.
h. Sofern eine aufgrund der obigen Gewährleistung vom Verkäufer durchzuführende Reparatur nach mindestens 2 Nachbesserungsversuchen
misslingt oder Ersatzlieferung unmöglich ist, ist der Käufer nach Mahnung und Nachfristsetzung hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Liefergegenstand im Sinne dieser Bestimmung
ist nicht die gesamte Lieferung, sondern allein das einzelne, mangelhafte Gerät bzw. Teil. Weitergehende Ansprüche des
Käufers, insbesondere Schadensansprüche (Verzugs-, Verzögerungs-, Folgeschäden mittel- oder unmittelbarer Art), werden
ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung gilt u.a. dann als unmöglich, wenn sie auf dem Unvermögen des Herstellers
beruht; Lieferverzögerungen beim Hersteller führen zu einer Verlängerung der Ersatzlieferungszeiten, ohne dass die Ersatzlieferung
damit unzumutbar erschwert oder unmöglich wird.
i. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich darüber, wenn ein privater Endverbraucher beim Käufer Gewährleistungsrechte
an den durch den Verkäufer gelieferten Gegenständen geltend machen. Bei Verletzung dieser Pfl icht besteht ein Rückgriffsanspruch
des Käufers nur in der Höhe des Schadens, der angefallen wäre, wenn der Verkäufer rechtzeitig informiert
gewesen wäre.
8. Haftungsausschluss
Neben der in Nummer 7 beschriebenen Gewährleistung übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher
Art, insbesondere für nicht an den gelieferten Gegenständen entstandene, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen verursacht worden. Soweit dem
Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist er jedoch nur zum Ersatz des Schadens verpfl ichtet, der beim
Vertragsabschluss vorhersehbar war und typischerweise eintritt.
9. Höhere Gewalt
Der Verkäufer kann nicht haftbar gemacht werden wegen versäumter Erfüllung einer Verpfl ichtung aus einem Vertrag, wenn das
Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses darstellt, das außerhalb der Verantwortung des Verkäufers liegt.
Dazu gehören insbesondere jeglicher Akt höherer Gewalt; die Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer
Lizenz, einer Genehmigung oder anderer Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden, Feuer, Explosion, Überschwemmung;
Ausfall von Maschinen; Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen; Knappheit von Material; Verkehrsstockungen
und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten von Zulieferern und Herstellern,
Energieeinschränkungen, Krieg, Aufstand. Diese Umstände befreien den Verkäufer für die Zeit des Bestehens dieser Umstände
von der Lieferpfl icht. Dauern diese Umstände länger als einen Monat ab vereinbartem Lieferdatum an, so hat sowohl der Verkäufer
als auch der Käufer das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.
10. Eigentumsvorbehalt
Liefergegenstände und Teile werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung
des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache
kein Eigentum erwerben. Auch verarbeitete Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltverkäufers. Alle Forderungen des Käufers
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen
mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des
Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer nur anteilig gehören, so bemisst sich der
ihm abgetretene Teil, der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach dem Wert des Miteigentumsanteils des Verkäufers.
Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt
ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres
das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Der Verkäufer muss die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen
um 20 % übersteigt. Der Käufer hat sich das im zustehende bedingte Eigentum an den Liefergegenständen und Teilen
gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.Der Käufer darf den Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.Der Käufer ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpfl ichtet,
wenn er seine Zahlungsverpfl ichtungen nicht erfüllt. Er haftet für alle Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes
entstehen. Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste
halbe Jahr nach der Benutzung eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5 % zu Lasten des
Bestellers zu verrechnen. Bei mehrschichtiger Nutzung erhöht sich die Wertminderung mit Beginn des zweiten Halbjahres auf
7,5 % pro Halbjahr, bei elektronischem Gerät auf 10 % pro Halbjahr. Der Käufer kann nachweisen, dass keine oder eine niedrigere
Wertminderung eingetreten ist.Der Käufer ist verpfl ichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuergefahr und
Diebstahl zu versichern.
11. Lieferung
a. Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich ausdrücklich vereinbart. Sämtliche Auftragsbestätigungen
und Liefertermine erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die benötigten Arbeitskräfte und
das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann. Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt oder durch Lieferschwierigkeiten
des Vorlieferanten oder Herstellers an der Einhaltung einer Lieferfrist gehindert, so ist der Käufer mit einer angemessenen
Fristverlängerung einverstanden. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf höherer Gewalt oder auf Unvermögen des Vorlieferanten/
Herstellers, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, insofern der Liefertermin um 3 Monate überschritten
ist. Der Käufer ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
er den Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich gemahnt und schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche
sind in jedem Fall ausgeschlossen.
b. Falls nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden
Bedingungen auf jede derartige Lieferung Anwendung fi nden. Die Verzögerung oder Nichtausführung einer Teillieferung
berechtigt den Käufer nicht, die Abnahme der übrigen Teillieferungen zu verweigern.
c. Falls auf Verlangen des Käufers ein Lieferprogramm abgeändert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch verursachten
Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.
f. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1/2 v. H. des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf
einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern.
12. Stornierung
a. Durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer kann der Käufer jeden ausstehenden Auftrag ganz oder teilweise stornieren,
vorausgesetzt, dass er dem Verkäufer die Stornierungskosten ersetzt, die ihm von diesem aufgegeben werden und die nach
dessen Wahl entweder mit 30 % der Rechnungssumme (netto) ohne Nachweis angesetzt werden oder durch Berechnung des
tatsächlich entstandenen Schadens.
b. Ist im Zeitpunkt der Stornierung bereits eine Teillieferung erfolgt, kann der Verkäufer neben den genannten Stornierungskosten
für die gelieferten Gegenstände nachträglich den Preis in Rechnung stellen, der der verringerten Liefermenge entspricht.
c. Die auf Grund der beiden vorstehenden Absätze a. und b. anfallenden Beträge sind vom Käufer nach Rechnungsstellung unverzüglich
zu bezahlen.
13. Trade Terms
Die Bedeutung der von den Parteien verwendeten Trade Terms richtet sich nach den Bestimmungen der von der internationalen
Handelskammer herausgegebenen Incoterms 1953. Der Käufer hat die Liefergegenstände bis zum Übergang des Eigentums
auf ihn in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurden und für jede Verlängerung, Beschädigung und jeden Verlust
einzustehen.
14. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers
Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann der Verkäufer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpfl ichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspfl icht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb
einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers eröffnet wird.
15. Verzicht
Der Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet
keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen.
16. Mitteilungen des Verkäufers
Der Verkäufer wird sämtliche Mitteilungen an den Sitz oder die ihm zuletzt, bekanntgegebene Anschrift des Käufers richten,
schriftliche, fernschriftliche und telegrafi sche Mitteilungen gelten mit der Absendung bzw. der Übergabe an die Post als erfolgt.
17. Abtretungsverbot
Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
a. Die Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
b. Erfüllungsort für alle Rechte und Pfl ichten aus laufender Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des Verkäufers oder die die
Lieferung ausführende Zweigniederlassung.
c. Soweit gesetzlich zulässig, ist das Gericht am Hauptsitz des Verkäufers oder der Sitz der die Lieferung ausführende Zweigniederlassung
ausschließlich für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten zuständig. Der
Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
d. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen nicht berührt. Die Parteien verpfl ichten sich, ungültige durch eine solche Bestimmung
zu ersetzen, die ihr in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Vellmar, 1. Januar 2002
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